Außerordentliche Kündigung gegenüber Schwerbehinderten

In seinem Urteil vom 19. April 2012 hatte sich das BAG mit der Zwei-Wochen-Frist zu beschäftigen, welche im Falle einer außerordentlichen Kündigung gegenüber Schwerbehinderten gilt.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, sich die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Dieses muss dann binnen zwei Wochen über den Antrag entscheiden. Erfolgt die Zustimmung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die Zustimmung per Gesetz als erteilt.
Sobald der Kündigung durch das Integrationsamt zugestimmt wurde, muss der Arbeitgeber die Kündigung „unverzüglich“ gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen.

Geklagt hatte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dem außerordentlich gekündigt wurde.
Der Arbeitgeber hatte sich dabei vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist beim zuständigen Integrationsamt nach der Entscheidung erkundigt; laut Behörde sollte sich die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt auf dem Postweg befinden. Tatsächlich ist nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist keine Entscheidung ergangen; die Zustimmung galt somit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist laut Gesetz als erteilt. Der Arbeitgeber teilte dies dem Arbeitnehmer mit Erhalt der Entscheidung sofort mit.
Dieser klagte jedoch im Rahmen des Kündigungsschutzverfahren, dass die Kündigung verfristet sei und direkt mit der Zustimmungsfiktion hätte ergehen müssen.

Das BAG entschied dabei für den Arbeitgeber, da die „Unverzüglichkeit“ nicht mit „sofort“ gleichzusetzen sei, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen solle.
Der Arbeitgeber muss also seine Handlungspflicht, das Integrationsamt anzurufen, verkennen.
Im Urteil betonte das BAG, dass der Arbeitgeber schuldlos handelte, da ihm eine gewisse Wartezeit auf die Entscheidung zugemutet werden kann. Der Arbeitgeber kam hier seiner Obliegenheit nach und hat noch vor Ablauf der Frist beim Integrationsamt um Auskunft gebeten.

Quelle: BAG Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 118/11

Dirk Breitenbach ist Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hamburg-Wandsbek und Mitglied im Netzwerk von wir-sind-arbeitsrecht.de, einem Netzwerk von Fachanwälten für Arbeitsrecht. Die Mitglieder von WIR-SIND-ARBEITSRECHT sind Spezialisten für arbeitsrechtliche Themengebiete wie zum Beispiel Kündigung, Abfindung, Abmahnungen und vielen weiteren Bereichen aus dem Umfeld des Arbeitsrechts.

Neues Urteil: Pflicht zur Abgabe der AU- Bescheinigung schon am ersten Krankheitstag zulässig

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU- Bescheinigung) mit der ungefähren Dauer ihres Arbeitsausfalls vorzulegen.

Nach der Klage einer WDR- Redakteurin hat sich das BAG im November mit der Frage der „Unverzüglichkeit“ (§5 Abs. 1 S. 3 EFZG) beschäftigt.

Der Redakteurin wurde eine Dienstreise verwährt, weshalb sie sich am Folgetag krank meldete, am Tag darauf aber wieder bei der Arbeit erschien. Ihr Arbeitgeber forderte sie auf, künftig bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Nach Meinung der Redakteurin sei dafür aber eine sachliche Rechtfertigung nötig.

AU-Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zulässig

In dem Urteil vom 14. November 2012 entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, dass die AU- Bescheinigung bereits am ersten Krankheitstag zulässig sei, der genaue Zeitpunkt stehe hierbei im Ermessen des Arbeitgebers und sei an keine weiteren Anforderungen geknüpft.

Der Arbeitgeber könne die AU- Bescheinigung somit auch bereits am ersten Krankheitstag anfordern. Ein begründeter Verdacht, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht habe, muss hierbei nicht vorliegen; eine sachliche Rechtfertigung ist also nicht nötig.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 – 3 Sa 597/11 –